Beschluss des Lan­des­vor­stan­des der MIT Rhein­land-Pfalz vom 25.01.2020

Mit­tel­stands­freund­li­che­re und Ver­mö­gens­bil­dung för­dern­de Kapitalertragssteuer

Die Mit­tel­stands- und Wirt­schafts­uni­on der CDU Rhein­land-Pfalz for­dert eine mit­tel­stands­freund­li­che­re und Ver­mö­gens­bil­dung bes­ser för­dern­de Besteue­rung von Kapi­tal­erträ­gen. Dazu sol­len fol­gen­de Maß­nah­men dienen:

  1. Bund und Län­der ver­zich­ten auf die im Koali­ti­ons­ver­trag von Uni­on und SPD im Bund ver­ein­bar­te Abschaf­fung der Abgeltungssteuer.

 

  1. Der Frei­be­trag für Spa­rer und Anle­ger wird von heu­te 801 € für Ein­zel­ver­an­la­gung und 1602 € bei gemein­sa­mer Ver­an­la­gung auf 2000 € bzw. 4000 € erhöht.

 

  1. Bei Geld­an­la­gen wer­den die Infla­ti­ons­ver­lus­te des ange­leg­ten Kapi­tals vom zu ver­steu­ern­den Ertrag abgezogen.

 

Begrün­dung:

Die im Koali­ti­ons­ver­trag von Uni­on und SPD im Bund ver­ein­bar­te Abschaf­fung der Abgel­tung­s­teu­er infol­ge eines funk­tio­nie­ren­den inter­na­tio­na­len Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches über die Kapi­tal­erträ­ge wür­de für die Spa­rer zu einer höhe­ren Steu­er­be­las­tung füh­ren, da der pau­scha­le Steu­er­satz von 25% durch einen pro­gres­si­ven Tarif ersetzt wür­de. Zudem müss­ten für Erträ­ge aus Divi­den­den wei­te­re kom­ple­xe steu­er­recht­li­che Fra­gen gelöst wer­den müssten.

Auf jeden Fall ist jeder Ver­such, die ver­ein­bar­te Grund­ren­te aus einer Erhö­hung der Kapi­tal­ertrags­steu­ern zu finan­zie­ren, strikt abzulehnen.

Der soge­nann­te „Spa­rer­frei­be­trag“ soll pau­schal alle Wer­bungs­kos­ten bei der Anla­ge von Kapi­tal abgel­ten, wie z.B. Depot­ge­büh­ren, Fahr­ten zur Haupt­ver­samm­lung einer Akti­en­ge­sell­schaft und ähn­li­ches. ‚Seit der Ein­füh­rung im Jahr 2009 haben aber die Ban­ken und Geld­in­sti­tu­te nicht zuletzt zur Kom­pen­sa­ti­on fal­len­der Zins­ge­win­ne im Zuge der Nied­rig­zins­po­li­tik und der Anla­gen­käu­fe der EZB die Gebüh­ren erheb­lich erhöht. Schon des­halb muss der Frei­be­trag ange­passt wer­den. Mit der gefor­der­ten Erhö­hung des Frei­be­tra­ges soll dar­über hin­aus aber auch  die Bil­dung von Ver­mö­gen gera­de bei mitt­le­ren Ein­kom­men erleich­tert und geför­dert wer­den. Brei­te Ver­mö­gens­bil­dung ist gesell­schafts­po­li­tisch, wirt­schafts­po­li­tisch und finanz­po­li­tisch sinn­voll.  Bei der heu­te mög­li­chen Ver­zin­sung von Geld­ka­pi­tal erfas­sen die­se Frei­be­trä­ge Ver­mö­gen in einer Grö­ßen­ord­nung, die in der Regel der per­sön­li­chen Vor­sor­ge der Anle­ger und nicht unmit­tel­bar einer auf­wän­di­ge­ren Lebens­hal­tung gel­ten. Das betrifft z.B. die Anspa­rung von Eigen­ka­pi­tal zum Erwerb von Woh­nungs­ei­gen­tum nicht zuletzt als pri­va­te Alters­vor­sor­ge, Vor­sor­ge für die Aus­bil­dungs­kos­ten von Nach­kom­men, Vor­sor­ge für not­wen­di­ge grö­ße­re Anschaf­fun­gen oder Inves­ti­tio­nen in klei­ne­ren Betrie­ben, Vor­sor­ge für Risi­ken von Kran­ken­be­hand­lun­gen und Pfle­ge­kos­ten, Vor­sor­ge für mög­li­che Ein­kom­mens­ver­lus­te usw. Damit wird die Fähig­keit zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Lebens­füh­rung ohne Rück­griff auf Trans­fer­leis­tung sicht­lich stabilisiert.

Ver­mö­gen wird in der Regel aus bereits ver­steu­er­tem Ein­kom­men gebil­det. Bei der hier begüns­tig­ten Grö­ßen­ord­nung von Ver­mö­gen han­delt es sich dabei um Ein­kom­men, die ohne­hin  in beson­de­rer Wei­se  vom zu stei­len pro­gres­si­ven Tarif der Ein­kom­men­steu­er für das Erwerbs­ein­kom­men betrof­fen sind. Es ist gesell­schafts- und wirt­schafts­po­li­tisch sinn­voll, die­se Ein­kom­mens­grup­pen, die das Gros der qua­li­fi­ziert Erwerbs­tä­ti­gen stel­len, zu entlasten.

Ein Infla­ti­ons­aus­gleich bei Geld­ver­mö­gen erscheint im Sin­ne der Gleich­be­hand­lung und des Anrei­zes zur Ver­mö­gens­bil­dung gerecht­fer­tigt. So kön­nen bei ver­mie­te­tem Wohn­ei­gen­tum oder ande­ren zum Erwerb ein­ge­setz­ten Sach­wer­ten Wert­ver­lus­te abge­schrie­ben wer­den. Ver­lus­te, die bei Wert­pa­pie­ren und Akti­en beim Ver­kauf ein­tre­ten, kön­nen mit Gewin­nen aus­ge­gli­chen oder auf das kom­men­de Jahr vor­ge­tra­gen wer­den. Beim Erwerbs­ein­kom­men wird zur Kor­rek­tur der kal­ten Pro­gres­si­on ein Infla­ti­ons­aus­gleich des Steu­er­ta­rifs vor­ge­nom­men. Bei den auf unab­seh­ba­re Zeit anhal­ten­den  extrem nied­ri­gen Zin­sen eröff­net ein Infla­ti­ons­aus­gleich für das Geld­ka­pi­tal die Chan­ce, eine zumin­dest mini­ma­le rea­le Ver­zin­sung zu errei­chen, in man­chen Fäl­len sogar die Besteue­rung rea­ler Ver­lus­te zu ver­mei­den. Die Nied­rig­zin­sen sind nicht ein­fach nur die Fol­ge bestimm­ter wirt­schaft­li­cher und gesell­schaft­li­cher Ent­wick­lun­gen; sie sind nicht zuletzt die Fol­ge  poli­ti­scher Ent­schei­dun­gen in der EU in Fol­ge der Euro­kri­se und der Über­schul­dung von Euro-Staa­ten. Die Kos­ten dafür tra­gen pri­va­te Anle­ger. Es ist des­halb auch poli­tisch rat­sam, die­sen Anle­gern – in Deutsch­land sind das zumeist Bür­ger mit mit­tel­stän­di­schen Ein­kom­men – ent­ge­gen  zu kommen.