Der Vorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU im Kreis Ahrweiler, MIT, tagte unter anderem auch zum Thema Revision der EU Nachweisrichtlinie der Unternehmen im Kreis. Er bezog eindeutig Stellung zum Sachverhalt. Seit dem 21.12.2017 existiert der Richtlinienvorschlag EU-KOM über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen ((COM 2017), 797 final). Die bestehende Nachweisrichtlinie 91/533/EWG soll ersetzt werden. National wurde diese Richtlinie 91/533/EWG durch das sogenannte Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) am 20.07.1995 umgesetzt. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Bedingungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift soll unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Darin sind aufzunehmen mindestens der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei einer Befristung die vorgesehene Dauer, der Arbeitsort, falls ein solcher nicht konkret vorgegeben werden soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und in allgemeiner Form ein Hinweis auf Tarif‑, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Unter Artikel 2 der Revision ist eine neue europäische Definition des Arbeitnehmerbegriffs vorgesehen: „Arbeitnehmer“ ist eine natürliche Person, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. „Dieser Arbeitnehmerbegriff enthält keine hinreichende Abgrenzung zu Dienst- und Werkverträgen, sowie Zeitarbeitsverträgen. Es sollen auch Arbeitsverhältnisses auf Online-Plattformen erfasst werden. Nach dem bisherigen Bundesdeutschenrecht ist ein Arbeitnehmer der weisungsgebundene, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit Leistende. Diese Kriterien haben sich zur Abgrenzung von Dienst‑, Werk- und Zeitarbeitsverträgen bewährt und sollte nicht aufgegeben werden“, so Elmar Lersch, Vorsitzender der MIT Kreisverband Ahrweiler. Im Entwurf der Revision heißt es unter Art. 10 „Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform“ ferner: „Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber um eine Beschäftigungsform mit verlässlicheren und sichereren Arbeitsbedingungen, falls verfügbar, ersuchen (z. B. Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit und befristet auf unbefristet), wobei der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen eine schriftliche Antwort darauf geben muss.“ Das bedeutet für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) einen hohen bürokratischen Aufwand und zugleich einen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, der nicht toleriert werden kann, so die Mitglieder des Vorstands unisono. Denn der Unternehmer trägt das betriebliche Risiko, dann sollte ihm auch die Gestaltungsfreiheit erhalten bleiben. Die Revision sieht ferner zusätzliche Unterrichtungspflichten („am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses bereit zu stellen“) vor, und zwar:
- Dauer und Bedingungen der Probezeit
- Dass bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren
- Anspruch auch vom Arbeitgeber bereit gestellte Fortbildungen
- Länge des Standardarbeitstages/-woche
- Modalitäten und die Vergütung von Überstunden
- Angabe der Tarifverträge, in denen Arbeitsbedingungen geregelt sind,
- Informationen über die Sozialversicherungsträger, die Sozialbeiträge erhalten.
Den dadurch zu erwartenden hohen Aufwandes erachtet man auf europäischer Ebene für die öffentliche Hand offensichtlich als unzumutbar, sodass der EPSCO-Rat am 21.06.2018 und im EP-Beschlussentwurf MDEP-Chambon, ARDE-Spanien, die Regelung vorsieht, dass Mitgliedstaaten den öffentlichen Dienst „servantes Service“ von der Anwendung der Richtlinie befreien können. Was man der Privatwirtschaft auferlegen möchte, ist die öffentliche Hand als Arbeitgeberin offensichtlich nicht zu tragen bereit. Die vorgesehene Revision verletzt zudem den Subsidiaritätsgrundsatz. Sie stellt einen erheblichen Eingriff in die nationalen Bestimmungen dar. Ihre Notwendigkeit ist nicht ersichtlich. Die vorgesehene Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist so weit gefasst, dass selbst eindeutige Auftragsbeziehungen plötzlich als Arbeitsverhältnisse gewertet werden können, wie z. B. der Kunde von IT-Leistungen über Online-Plattformen kann zum Arbeitgeber seines Dienstleisters mutieren. Die neuen Rechte und Informationspflichten greifen erheblich in die bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen ein und verursacht einen weiteren Bürokratieaufwand.